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Informationen zum Auslandsaufenthalt

Oft möchten unsere Schülerinnen und Schüler ihre Fremdsprachenkenntnisse vertiefen und die Kultur eines Landes schon in der Schulzeit näher kennenlernen. Persönliche Erfahrungen in einem Gastland stärken in jedem Fall die jungen Leute in ihrer Selbstständigkeit und ihrem Sozialverhalten. Sie erproben sich selbst in vielen neuen Situationen, ihre Toleranz und ihre fremdsprachliche und interkulturelle Kompetenz. In der Regel kommen die jungen Leute mit neuen Freunden und vertieftem Verständnis für Fremdes zurück.

Wir fördern diese Möglichkeiten der Persönlichkeitsentwicklung durch das Angebot des Schüleraustausches insbesondere mit Frankreich und Italien. Doch auch außerhalb dieser von uns angebotenen und durchgeführten Begegnungen gibt es zahlreiche Möglichkeiten, für Wochen oder Monate den Schulbesuch hier offiziell zu unterbrechen, um – auch im außereuropäischen – Ausland zur Schule zu gehen.

Es sind jedoch einige praktische Überlegungen anzustellen und Vorschriften zu beachten, die vor allem die Versetzung betreffen. In jedem Fall ist es dringend geraten, rechtzeitig, also bevor finanzielle Verpflichtungen eingegangen werden, mit dem Schulleiter ein Beratungsgespräch zu führen. Bei einem geplanten Auslandsaufenthalt von bis zu mehreren Wochen kann eine Beurlaubung ausgesprochen werden, die eine Einzelfallregelung ermöglicht.

1. Kann man das im Ausland verbrachte Jahr als Schuljahr anrechnen lassen und in die nächst höhere Jahrgangsstufe eintreten?

In der Tat kann das Auslandsjahr angerechnet werden, wenn der Schulbesuch und dabei erzielte Leistungen nachgewiesen werden. Die im Ausland erzielten Leistungen haben allerdings keinen Einfluss auf das deutsche Zeugnis. Die Versetzung in die nächst höhere Jahrgangsstufe wird zunächst ausgesetzt (s. Ziff. 5). Dieses Überspringen eines Jahres bringt also gewisse Risiken mit sich. Wir empfehlen daher die Variante des eingeschobenen Auslandsjahres.

2. Kann man in die Schullaufbahn ein Auslandsjahr einschieben?

Dies ist die Variante, die wir empfehlen:
Nach einem einjährigen Auslandsaufenthalt wird die versäumte Stufe komplett absolviert, selbstverständlich ohne dass dies als Wiederholung angerechnet wird. Auf diese Weise kann der versäumte Stoff im laufenden Unterricht erarbeitet werden, und es entsteht kein zusätzlicher Druck durch das Nachlernen. Das Gymnasium wird dann gewissermaßen als G9 durchlaufen.
Eine Unterbrechung der Kursstufe (Jahrgangsstufe 11 und 12) durch ein Auslandsjahr ist nicht möglich.

3. Ist ein längerer Auslandsaufenthalt besser nach der 9. oder nach der 10. Klasse zu planen?

Aus Gründen der persönlichen Reife erscheint ein längerer Auslandsaufenthalt nach der Klasse 9 nur selten empfehlenswert. Außerdem erschwert die Unterbrechung des Profilfachs den Wiedereinstieg. Ein Überspringen der Klasse 10 mit Einstieg in die Jahrgangsstufe 11 birgt hohe Risiken. Die Klasse 10 gehört nämlich bereits zur Oberstufe und legt fachliche und methodische Grundlagen für die letzten zwei Jahre. Der im Ausland nicht oder auf niedrigerem Niveau erteilte Unterricht, wie z. B. in Sprachen oder Mathematik, muss neben dem laufenden Stoff nachgeholt werden.
Wir empfehlen daher aus pädagogischen und fachlichen Gründen, die Klasse 10 regulär zu durchlaufen und den längeren Auslandsaufenthalt danach einzuschieben. Die Schülerinnen und Schüler können so nach der Klasse 10 die Mittlere Reife erhalten und – wie früher in G9 nach 11 Schuljahren – in die Kursstufe eintreten. Das erste Kursjahr (Stufe 11) kann ohne Rückstand begonnen werden, und es ist auf eine sichere Basis gestellt. Zu bedenken ist nämlich, dass die in Stufe 11 erzielten Noten bereits für das Abiturzeugnis relevant sind.

4. Kann man auch nur ein halbes Schuljahr ins Ausland wechseln?

Für manche Schülerinnen und Schüler stellt sich als Alternative, nur das zweite Schulhalbjahr an einer Auslandsschule zu verbringen. Dies hat schulisch gesehen gewisse Vorteile. Die Schülerinnen und Schüler finden sich im darauf folgenden Jahr wieder mit ihren früheren Klassenkameraden auf der gleichen Stufe zusammen. Jedoch kann das versäumte Halbjahr verständlicherweise nicht unterrichtlich nachgeholt werden, sondern nur durch selbstständiges Erarbeiten. Auch bleibt das Problem der ordentlichen Versetzung bestehen.

5. Wie sieht es nach einem Auslandsaufenthalt mit der Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe aus?

Wer den Auslandsaufenthalt in das zweite Schulhalbjahr der 9. oder 10. Klasse gelegt hat, kann bei Rückkehr nicht sofort die Versetzung in die nächst höhere Stufe erhalten. Die Schülerinnen und Schüler besuchen zwar die nächsthöhere Stufe, aber die formale Versetzung wird zunächst ausgesetzt. Erst wenn am Jahresende die Versetzungsbedingungen erfüllt sind, wird die Versetzung in die besuchte Stufe nachträglich ausgesprochen.
Sollten aufgrund des Überspringens die Anforderungen in der neuen Stufe zu hoch sein, dürfen die Schülerinnen und Schüler in den ersten acht Wochen des neuen Schuljahres eine Stufe zurücktreten und die Schullaufbahn regulär fortsetzen, gehen also insgesamt 13 Jahre zur Schule.

6. Wann kann man das Latinum bei fehlender Klasse 10 erhalten?

Lateinschüler schließen die Klasse 10 in der Regel mit dem Latinum ab. Wenn sie diese Klasse aber überspringen, muss nach Rückkehr eine Latinumsprüfung mit einem schriftlichen und einem mündlichen Teil an der Schule abgelegt werden.
Eine andere Regelung gilt für den Fall, dass nur das zweite Halbjahr der Klasse 10 im Ausland verbracht wird. Hier kann das Latinum unter der Voraussetzung erteilt werden, dass zum Halbjahr mindestens die Note „befriedigend und besser“ (3+) erzielt wurde. Wer diese Note in der Halbjahresinformation nicht erreicht, kann das Latinum nach Rückkehr über eine schulinterne Latinumsprüfung mit einem schriftlichen und einem mündlichen Teil erwerben.

Weitere Informationen finden Sie u. a. auf der Homepage des Arbeitskreises gemeinnütziger Jugendorganisationen AJA (www.aja-org.de) und der AFS Interkulturelle Begegnungen e. V. (www.afs.de).